SGB 1 ст. 71Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.