SGB 1 ст. 69Stadtstaaten-Klausel
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.