SGB 1 ст. 41Fälligkeit
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
Zweiter Titel Grundsätze des Leistungsrechts
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.