SGB 1 ст. 28aLeistungen der Eingliederungshilfe
Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden: 1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.