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SGB 1 · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB 1 ст. 19Leistungen der Arbeitsförderung

Zweiter Titel Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

ДействуетОфициальный текст

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden: 1.

Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

2.

Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

3.

Leistungen a)

zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

b) zur Berufswahl und Berufsausbildung,

c) zur beruflichen Weiterbildung,

d) zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

e) zum Verbleib in Beschäftigung,

f) der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

4.

Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.