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SGB2§48aFKV · Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

SGB2§48aFKV ст. 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat

;

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.

die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat

;

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

2.

die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres

3.

die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;

4.

die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat

;

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat

es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.