SGB2§48aFKV ст. 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
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Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
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Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“: Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat
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Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.