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SekG · Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

SekG ст. 4Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 1 Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten: 1.

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium;

2.

ein Dritter mit Erlaubnis eines Bundesministeriums.

(2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.