SeilbDGGebV · Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung
SeilbDGGebV ст. 2Auslagen
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
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Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.