SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG ст. 64Pfändbarkeit von Ansprüchen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden.