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SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

SEG ст. 51Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen

Kapitel 10 Sonstige Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angemessenem Umfang erstattet, wenn 1.

die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beeinträchtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und

2.

der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungspflicht verneint hat.

(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.