SEG · Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
SEG ст. 1Persönlicher Geltungsbereich
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Dieses Gesetz gilt für 1.
Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben,
2.
Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.