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SeeVersNachwG · Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt

SeeVersNachwG ст. 4Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen

Abschnitt 2 Versicherungspflicht und Nachweis einer Versicherung

ДействуетОфициальный текст

Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das 1.

die Bundesflagge führt oder

2.

einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,

hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.