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SeeUnterkunftsV · Verordnung über die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

SeeUnterkunftsV ст. 26Einrichtungen zur Wäschepflege

Unterabschnitt 9 Sonstige Einrichtungen und Freizeitbereiche

ДействуетОфициальный текст

(1) Folgende Einrichtungen zur Wäschepflege müssen für Besatzungsmitglieder vorhanden sein, soweit die Betriebsumstände dies erfordern: 1.

Waschmaschinen,

2.

Wäschetrockner oder ein gesonderter Raum zum Trocknen von Wäsche mit angemessener Lüftung und Heizung sowie angemessenen Aufhängevorrichtungen sowie

3.

Bügeleisen und Bügelbretter oder gleichwertige Vorrichtungen.

(2) Auf Fischereifahrzeugen mit einer Länge von 45 Metern oder mehr sind die Einrichtungen für die Wäschepflege in einem gesonderten Raum mit angemessener Lüftung und Heizung vorzusehen.