SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO ст. 59Befreiung
Achter Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Die Schiffahrtspolizeibehörden können von Vorschriften dieser Verordnung im Einzelfall befreien.