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SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO ст. 45Verkehr in den Zufahrten

Siebenter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

ДействуетОфициальный текст

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht 1.

für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

2.

für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

3.

für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

4.

für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.