SeeSchStrO · Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO ст. 34Umschlag
Fünfter Abschnitt Ruhender Verkehr
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten Voraussetzungen gestattet.