SeemannsÄKostV 2001 · Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter
SeemannsÄKostV 2001 ст. 1
Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.