SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen
SeeLG ст. 36
5. Bundeslotsenkammer
Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen
5. Bundeslotsenkammer
Die Verfassung der Bundeslotsenkammer wird im Rahmen der folgenden Vorschriften durch die Satzung bestimmt. Die Vorschriften des § 29 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.