SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen
SeeLG ст. 2
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit der Schiffahrt die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste angeordnet ist.