SeeLG · Gesetz über das Seelotswesen
SeeLG ст. 18
2. Bestallung der Seelotsinnen und Seelotsen
Die Bestallung erlischt, wenn die Seelotsin oder der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem die Seelotsin oder der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.