SeeLAuFV · Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
SeeLAuFV ст. 5Theoretische Ausbildung
Abschnitt 1 Ausbildung
Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.