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SeeFSichV 1993 · Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

SeeFSichV 1993 ст. 8aBefahren des Panamakanals

ДействуетОфициальный текст

Der Betreiber eines Seeschiffes unter Bundesflagge, das den Panamakanal befahren will, hat sicherzustellen, dass 1.

spätestens nach dem Einlaufen in den ersten Hafen des Kanals die Regeln für das Befahren des Panamakanals in der jeweils geltenden Fassung sich an Bord befinden und mitgeführt werden und

2.

die für die Durchfahrt allgemein anerkannten Regeln der Technik und der seemännischen Praxis eingehalten werden.