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SeeBewachDV · Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

SeeBewachDV ст. 6Personaleinarbeitung

ДействуетОфициальный текст

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat: 1.

Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere: a)

Schiffstypen,

b) Routen und

c) örtliche Gegebenheiten,

2.

Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

3.

Umgang mit der Ausrüstung,

4.

Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

5.

Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.