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SeeBewachDV · Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

SeeBewachDV ст. 10Dokumentationssystem

ДействуетОфициальный текст

Die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens hat durch Erstellung eines Dokumentationssystems die Erfüllung der Dokumentationspflichten des Bewachungsunternehmens gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Hierfür sind in Textform festzulegen: 1.

die Zuständigkeiten,

2.

die zu dokumentierenden Sachverhalte und Unterlagen,

3.

die Form der Dokumentation,

4.

die Maßnahmen zur Kennzeichnung, zum Schutz und zur Wiederauffindbarkeit der Dokumente,

5.

die Art der Verwendung der Dokumente,

6.

die Verfügungsberechtigung über die Dokumente sowie

7.

die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung.