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SeeAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

SeeAZV ст. 4Ruhepausen

ДействуетОфициальный текст

(1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.

(2) Die Ruhepause muss mindestens betragen: 1.

30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu neun Stunden,

2.

45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.