Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 94Zugang zu Kommunikationseinrichtungen

Unterabschnitt 1 Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

ДействуетОфициальный текст

Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zugang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Reeder hat sicherzustellen, dass 1.

die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unverzüglich zugestellt wird und

2.

das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, umadressiert werden muss.