SeeArbG ст. 7Jugendliche Besatzungsmitglieder
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungsmitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.