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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 56Urlaubsanspruch

Unterabschnitt 5 Urlaub

ДействуетОфициальный текст

(1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten werden.

(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.