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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 34Bordanwesenheitspflicht

Unterabschnitt 2 Bordanwesenheit, Landgang, Gefahren für das Schiff

ДействуетОфициальный текст

Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet, soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlassen des Schiffes erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf Landgang nach § 35 zusteht.