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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 30Dienstantritt

Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied rechtzeitig den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffes oder ein Meldeort anzugeben.

(2) Kann das Besatzungsmitglied den Dienst wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen.