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SeeArbG · Seearbeitsgesetz

SeeArbG ст. 115Schiffssicherheitsausschuss

Unterabschnitt 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsausschuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus: 1.

dem Kapitän,

2.

einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied der Bordvertretung und

3.

dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.

Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mitglied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhörung der Besatzung zu benennen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.