See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
See-BV ст. 58Vollzug
Teil 8 Entzug, Ruhen und Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.