See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
See-BV ст. 37Anforderungen an Seefahrtzeiten
Teil 3 Befähigungen für den technischen Bereich
(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.
(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53 entsprechend.