See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
See-BV ст. 26Mitführungspflicht
Abschnitt 5 Sonstige allgemeine Bestimmungen
Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift oder als ein in der Beweiskraft dieser Urschrift gleichgestelltes elektronisches Dokument an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.