See-BV · Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
See-BV ст. 15Anforderungen an Lehrgänge
Unterabschnitt 2 Zulassung von Lehrgängen
Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.