See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
See-BAV ст. 16Prüfungsausschüsse
Abschnitt 3 Prüfungen
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
See-BAV · Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Abschnitt 3 Prüfungen
Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.