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SEDDiktStiftG · Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

SEDDiktStiftG ст. 7Vorstand

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.