SchwSalmoV · Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine
SchwSalmoV ст. 3Untersuchungsergebnisse
Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt.