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SchwPestV 1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

SchwPestV 1988 ст. 3Behördliche Anordnungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln

ДействуетОфициальный текст

Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, 1.

für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,

2.

für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden, a)

eine Untersuchung,

b) eine Absonderung,

c) eine behördliche Beobachtung

anordnen.