SchwPestV 1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
SchwPestV 1988 ст. 2Impfverbot
Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afrikanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.