SchwPestV 1988 · Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
SchwPestV 1988 ст. 11cSeuchenausbruch in benachbartem Staat
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11 und 11a an. § 11b gilt entsprechend.