SchwbAV · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV ст. 39Feststellung des Wirtschaftsplans
1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bundeshaushaltsordnung findet keine Anwendung.