SchwbAV · Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV ст. 37Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
1. Unterabschnitt Gestaltung des Ausgleichsfonds
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.