SchwarmfdPV ст. 1Geltungsbereich
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.