SchuVAbdrV · Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
SchuVAbdrV ст. 12Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.