SchuhfAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
SchuhfAusbV ст. 10Inhalt von Teil 2
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf: 1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.