SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG ст. 81a
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken und Schwimmdocks
Eine Schiffshypothek kann auch an einem im Bau befindlichen oder fertiggestellten Schwimmdock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten entsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimmdocks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden.