SchRG · Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG ст. 1
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz gilt nur für Schiffe, die im Schiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind.
(2) (weggefallen)