SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 90
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.