SchRegO · Schiffsregisterordnung
SchRegO ст. 82
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
SchRegO · Schiffsregisterordnung
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.